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Meldung aus dem Landratsamt
GrundwasFb 42/Wasserrecht
Wasserrecht und Umweltverträglichkeitsprüfung
Thermische Nutzung von oberflächennahem Grundwasser auf Fl.-Nr. 458/6, Gemarkung und Gemeinde Waldkraiburg, durch die Firma Netzsch Pumpen und Systeme GmbH, Geretsrieder Straße 1, 84478 Waldkraiburg
Bekanntmachung über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UPV-Pflicht
(Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Firma Netzsch betreibt bereits seit 2016 eine thermische Nutzung von Grundwasser zur Kühlung von Gebäuden und Arbeitsmaschinen. Die Nutzung wurde mit Bescheid des Landratsamts Mühldorf vom 26.8.2016, AZ 6421.05-98/16 FB 42 genehmigt. Sie umfasst die Brunnenanlage bestehend aus Entnahmebrunnen EB1 und Schluckbrunnen SB1.
Die bestehende Anlage auf der Fl. Nr. 458/6, Gemarkung und Gemeinde Waldkraiburg soll durch eine neue Brunnenanlage erweitert werden, die für die Kühlung und Heizung der neuen Produktions- und Bürohalle auf dem Grundstück Geretsrieder Straße 1 vorgesehen ist. Das entnommene Grundwasser wird vollständig wieder versickert. Die gesamte entnommene Wassermenge wird chemisch unverändert, lediglich mit anderer Temperatur, vollständig wieder im Schluckbrunnen SB2 versickert. Folgende Fördermengen sind beabsichtigt.
Maximale projektierte Momentanentnahme: 60 l/s
Maximale projektierte Jahresentnahme: 670.000 m³
Alle Brunnen wurden in 2022 erstellt. Die Förderung aus den Brunnen wird individuell, je nach Anforderung der thermischen Anlage eingestellt. Angestrebt ist eine gleichmäßige Verteilung der Jahresentnahmen aus beiden Brunnen.
Die Entnahme des Grundwassers mittels Entnahmebrunnen und die Wiedereinleitung in den Schluckbrunnen bedürfen jeweils einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nrn. 5 und 4, § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz, Art. 15 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz). Zur Entscheidung hierüber ist das Landratsamt Mühldorf a. Inn sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Bayer. Wassergesetz, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).
Weiterhin unterliegt die Grundwasserentnahme in dieser Höhe einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Nr. 13.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Vorprüfung hat ergeben, dass die in der Anlage 3 genannten Schutzkriterien auf o.g. Grundstück nicht betroffen sind. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind durch den Bau nicht zu erwarten. Aus diesem Grund unterbleibt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 UVPG)
Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Landratsamt Mühldorf a. Inn, den 27.01.2023
Haunberger