- Startseite
- Stadt & Verwaltung
- Leben & Wohnen
- Bildung
- Gastschulwesen
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler der Volksschulen ihre Schulpflicht in der Schule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn zwingende, persönliche Gründe den Besuch einer anderen Schule erfordern (Art. 43 Abs. 1 BayEUG).
Keine zwingenden, persönlichen Gründe liegen beispielsweise vor, wenn eine persönliche Abneigung gegen die Sprengelschule bzw. gegen die an der Sprengelschule tätigen Lehrkräfte besteht oder die Gastschule personell/sachlich besser ausgestattet ist.
Der Antrag auf gastweisen Schulbesuch ist von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
Er ist bei allen Schulen im Sekretariat und bei uns im Rathaus oder in unserem Formularbereich unter Bürgerservice erhältlich.
Nach Rücksprache mit den beteiligten Stellen (Gastschule, Sprengelschule und ggf. aufnehmende Gemeinde) trifft die Wohnsitzgemeinde die Entscheidung. Die Aufnahme von Gastschülern aus anderen Schulsprengeln oder Gemeinden darf erst nach schriftlichem Genehmigungsbescheid erfolgen! Aus diesem Grund bitten wir um rechtzeitige Antragstellung.
Schüler, deren Gastschulantrag genehmigt wurde, haben keinen Anspruch auf eine kostenlose Beförderung zur Gastschule. Für die Organisation des Transports und für die Übernahme der Kosten müssen die Eltern aufkommen.