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Neuerungen und Fragen zur Grundsteuerreform 2025
Ab dem 1. Januar 2025 sind neue gesetzliche Regeln für die Grundsteuer in Kraft getreten, der entsprechende Grundsteuerbescheid der Stadt Waldkraiburg wurde ab dem 18.12.2024 verschickt.
Bisher wurde der Grundsteuermessbetrag für ein Grundstück auf Basis seines jeweiligen Einheitswerts ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hat wegen dieser veralteten Einheitswerte im April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist. Die Übergangsfrist zur Neuregelung endete am 31. Dezember 2024.
In Bayern werden künftig nach dem Flächenmodell die Grundstücks- und Gebäudeflächen als alleinige Bemessungsgrundlagen herangezogen, der Grund- und Bodenwert spielt dabei keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Grundsteuer soll zukünftig für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und damit nachvollziehbarer sein.
Ermittlung des Grundsteuerbetrags:
Zuständigkeit Finanzamt:
Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung zum 01.01.2022 angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt (Finanzamt Mühldorf a. Inn, Telefon: 08631/616-0).
Die Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. Die Zahlungspflicht für die Grundsteuer bei der Kommune besteht weiterhin fort und wird auch durch einen Einspruch beim Finanzamt nicht gehemmt.
Zuständigkeit Kommune:
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Kommune festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer, wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Stadt Waldkraiburg.
Aufkommensneutralität:
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Kommunen u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es zu Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Objekten innerhalb der Kommune kommen. Deshalb gibt es Objekte, für die sich ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer erhöht und Objekte, für die sich die Grundsteuer vermindert. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Anzeigepflichten:
Haben sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Erst nach Vollzug der Umschreibung oder Änderung durch das Finanzamt wird die Kommune benachrichtigt und kann erst dann eine entsprechende Anpassung durchführen. Die Kommunen sind an die vom Finanzamt gemeldeten Daten (zum Stichtag 01.01.2022) gebunden. Aufgrund der hohen Fallzahlen bei den Finanzämtern ist hierbei teilweise mit längeren Wartezeiten zu rechnen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie auf der Homepage der Stadt Waldkraiburg unter www.waldkraiburg.de.
Ihr Steueramt der Stadt Waldkraiburg
(Telefon: 08638/ 959-134, E-Mail: steueramt@waldkraiburg.de)