Ob bebaut oder nicht - wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, zahlt Grundsteuer:
- Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft)
- Grundsteuer B (für alle übrigen Grundstücke)
Die Stadt Waldkraiburg setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt (hier das Finanzamt Mühldorf a. Inn) die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz (für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B jeweils 380 %) multipliziert.
Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30.09. des vorhergehenden Jahres gestellt werden.
Der Antrag kann hier heruntergeladen werden: Antrag auf jährliche Zahlung Grundsteuer (148 KB)
Es kann durchaus vorkommen, dass Sie einen Grundsteuerbescheid erhalten, obwohl Sie nicht mehr Eigentümer sind.
Bitte beachten Sie hierbei:
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahrs übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Anderslautende privatrechtliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.
Weitere Hinweise:
Die Gemeinde ist zwingend an die Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes gebunden und muss dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer verwenden. Falls Sie also der Meinung sind, Ihr Bescheid vom Finanzamt ist nicht richtig, dann müssen Sie sofort handeln. Korrekturen bezüglich der Grundstücks-, Wohn- oder Nutzflächen können nur über das Finanzamt vorgenommen werden!
Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde können Sie dann nur noch Rechtsbehelf wegen dem angewandten Hebesatz bzw. formellen Fehlern einreichen.
Deshalb gilt folgendes zu beachten:
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts. Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Sind die Bescheide, die Sie vom Finanzamt erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies beim Finanzamt anzeigen.
Die neue Grundsteuer in Bayern ab dem 01.01.2025
Zum 1. Januar 2025 treten neue gesetzliche Regeln für die Grundsteuer in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen und Fragen zur Grundsteuerreform finden Sie hier:
Neuregelung der Grundsteuer:
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für die Berechnung der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab:
Auf Basis der Grundsteuererklärungen der Eigentümerinnen und Eigentümern werden die neuen Berechnungsgrundlagen durch die Finanzämter ermittelt und den Kommunen über einen elektronischen Datenabruf zur Verfügung gestellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen sogenannten Grundsteuermessbescheid. Die Kommunen legen dann mittels der Hebesätze sowie der neu berechneten Messbeträge die Grundsteuer fest.
Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird dem Grundsteuerpflichtigen in Form eines Bescheides, sogenannter Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 an die Kommune zu bezahlen.
Welche Hebesätze gelten in Waldkraiburg:
Die Hebesätze der Stadt Waldkraiburg bleiben derzeit unverändert:
Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 380 v. H.
Grundsteuer B (Grundstücke) 380 v. H.
Es ist davon auszugehen, dass es in den Folgejahren noch zu reformbedingten Anpassungen bei den Messbetragsdaten kommen wird und dies zu Hebesatzanpassungen führen kann.
Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid:
Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieses Bescheides oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden im Rahmen der Grundsteuererklärung, muss unmittelbar gegen diese Bescheide des Finanzamtes beim Finanzamt selbst Einspruch erhoben werden. Die Gemeinde hat auf diese Grundlagenbescheide sowie auf die generelle Rechtslage keinen Einfluss!
Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, der die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde darstellt, ist ausschließlich das Finanzamt Mühldorf a. Inn der richtige Ansprechpartner.
Solange der Grundsteuermessbescheid nicht geändert wird, muss dieser zwingend von der Gemeinde angewandt und umgesetzt werden. Die Zahlungspflicht für die Grundsteuer bei der Gemeinde besteht weiterhin fort und wird auch durch einen Einspruch beim Finanzamt nicht gehemmt.
Anzeige von Änderungen:
Wenn Sie bereits eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben, sich im Nachhinein jedoch am Grundstück oder am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas geändert hat, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen. Gleiches gilt auch, wenn Ihnen bei Ihrer Grundsteuererklärung ein Fehler unterlaufen ist.
Wie kann ich dem Finanzamt Änderungen mitteilen:
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern entweder mit dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) anzeigen.
Grundsteueränderungsanzeige:
Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei verschiedene Möglichkeiten:
- elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt – unter www.elster.de
- über das am PC ausfüllbare PDF-Formular – verfügbar auf www.grundsteuer.bayern.de
- als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen – verfügbar in den Finanzämtern
Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.
Bitte beachten Sie: Ihre Grundsteueränderungsanzeige können Sie nicht per E-Mail einreichen, da das Gesetz für die Wirksamkeit die eigenhändige Unterschrift vorsieht.
Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung:
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de.