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- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Heizöltanks
Behälter zum Lagern von Heizöl aus Stahl oder Kunststoff gibt es in unterschiedlichen Bauformen und Größen. Die häufigste Aufstellform ist die oberirdische Lagerung in Kellerräumen. Ab einem Tankvolumen von 5.000 Litern ist ein separater Lagerraum vorgeschrieben, der bei einwandiger Behälterausführung mit einem dichten und beständigen Auffangvolumen mit Hohlkehle ausgerüstet sein muss (Schutzanstrich oder verschweißte Kunststoffbahnen). Doppelwandige Behälter sind mit Leckageerkennung ausgerüstet und werden unterirdisch oder oberirdisch ohne Auffangraum eingebaut.
Zum Schutz vor Überfüllung müssen Heizöltanks mit einer Füllstandsanzeige und einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein. Nicht vermeidbare unterirdische Rohrleitungen müssen entweder als selbstsichernde Saugleitung oder doppelwandig mit Leckanzeige ausgeführt sein bzw. in einem dichten und einsehbaren Schutzrohr verlegt sein.
Betreiberpflichten
Wer einen Heizöltank besitzt oder betreiben möchte, muss dies rechtzeitig bei der Stadt Waldkraiburg mit nebenstehendem Vordruck anzeigen.
Vordruck Anzeige Heizölanlage: Anzeige Heizölanlage (169 KB)
Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind nur oberirdische Heizöllagerungen bis 10.000 Liter Gesamtvolumen außerhalb von Wasserschutzgebieten, sofern keine unterirdischen Anlagenteile (z.B. Rohrleitungen) vorhanden sind.
Als Betreiber einer Heizölverbraucheranlage müssen Sie eine prüfpflichtige Anlage von einem amtlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AwSV überprüfen lassen. Da Heizöl der Wassergefährdungsklasse 2 zugeordnet ist, fallen folgende Anlagen unter die Prüfpflicht:
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alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile
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oberirdische Heizöltanks mit einem Behältervolumen von mehr als 10.000 Litern
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in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten zusätzlich oberirdische Heizöltanks mit einem Behältervolumen von über 1.000 Litern
Diese Anlagen sind rechtzeitig überprüfen zu lassen
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vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
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spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung
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vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
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wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
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bei Stilllegung der Anlage
Seit Inkrafttreten der AwSV am 01.08.2017 sind zusätzlich oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einem Volumen von 10.000 l vor Inbetriebnahme prüfpflichtig.
Der Sachverständige erstellt nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht, in dem er evtl. vorhandene Mängel beschreibt und sie in 4 Kategorien einteilt (keine, geringfügige, erhebliche oder gefährliche Mängel). Der Betreiber und die Stadt Waldkraiburg erhalten einen Abdruck des Prüfberichts.
Der Betreiber ist verpflichtet geringfügige Mängel innerhalb von 6 Monaten zu beseitigen. Erhebliche Mängel sind unverzüglich zu beheben und es findet eine Nachprüfung durch den Sachverständigen statt. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage sofort bis zum Vorliegen eines mängelfreien Prüfberichts außer Betrieb zu nehmen.
Für Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 1.000 ltr. und bei sämtlichen unterirdischen Anlagen ist ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen.
Heizöllagerung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten
Um Hochwasserschäden zu vermeiden müssen Heizöltanks in überschwemmungsgefährdeten Gebieten speziell ausgerüstet sein. Sofern das Hochwasser nicht sicher ferngehalten werden kann, muss der Behälter auftriebssicher ausgeführt sein und dem zu erwartenden Wasserdruck standhalten (hochwassersichere Tanks). Zudem darf kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll oder sonstige Öffnungen eindringen. Anlagen über 1.000 l Volumen unterliegen der Prüfpflicht nach AwSV.
Sie brauchen Informationen zur Anlagenverordnung AwSV? Anlagenverordnung AwSV
Für technische Fragen steht Ihnen das Landratsamt Mühldorf am Inn gerne zur Verfügung. Landramtsamt Mühldorf am Inn.
Maßnahmen beim Austreten von Heizöl
Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann oder ist dieses bereits geschehen, sind nach § 24 Abs. 1 AwSV unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durch den Betreiber zu ergreifen. Das Austreten einer nicht unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich der örtlichen Feuerwehr, Polizeidienststelle und Kreisverwaltungsbehörde zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können. Die Telefonnummern dieser Stellen sind in das "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" einzutragen.
Weitere Informationen zum Herunterladen:
Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen:
Merkblatt_Heizölverbraucheranlagen_AwSV (20 KB)
Sachverständige für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die in Bayern tätig sind (mit den örtlich nächstgelegenen Büros von Sachverständigenorganisationen); Stand: Mai 2020:
Sachverständige wassergefährdende Stoffe (93 KB)
Sachverständige für die Lagerung wassergefährdender Stoffe, die in Bayern tätig sind (mit den örtlich nächstgelegenen Niederlassungen der Sachverständigenorganisationen); Stand: 2024:
Liste Sachverständigenorganisation für die Lagerung wassergefährdender Stoffe (74 KB)
Liste zugelassener Heizöltanks für Überschwemmungsgebiete:
Landesamt für Umwelt, pdf-Datei (183 KB)
Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet:
Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet: (218 KB)
Erfassung der Tankanlagen für Heizöle im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet:
Sie haben eine Frage oder ein Anliegen?
So erreichen Sie uns:
Frau Christina Reipert
Telefon: (08638) 959 170
Telefax: (08638) 959 171