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Gehölze spielen im Naturhaushalt eine wichtige Rolle. Sie bieten z.B. in ihren Zweigen, Höhlen und Spalten Brutplatz für Vögel und Fledermäuse und ihre Blüten und Blätter dienen vielen Insekten als Nahrungsquelle.
Zum Schutz von Vögeln und allen anderen Gehölzbewohnern regelt das Nuturschutzgesetz deshalb, dass die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen in der freien Natur ganzjährig verboten ist. Erlaubt ist lediglich die bestandserhaltende Nutzung im Winterhalbjahr von 1. Oktober bis 28. Februar.
Im Sommerhalbjahr von 1. März bis 30. September sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses zulässig. Diese Regelung gilt auch für Hecken und Gebüsche in Hausgärten.
Ist der Rückschnitt einer Hecke notwendig, werden die Sträucher bei einer fachgerechten Pflege in den Wintermonaten abschnittsweise "auf den Stock" gesetzt, das heißt so tief wie möglich abgeschnitten, damit sie wieder neu austreiben können. Pro Jahr dürfen nicht mehr als 1/5 bis höchstens 1/3 der Hecke gepflegt werden, um den Rückzugsraum für die Tierwelt zu erhalten. Auch bei Feldgehölzen können im Winter einzelne Bäume und Sträucher entfernt werden, der Bestand muss aber erhalten bleiben.
Bäume in der freien Natur dürfen nur im Winterhalbjahr von 1. Oktober bis 28. Februar gefällt werden. Einzelbäume in Hausgärten unterliegen nicht diesem strengen Schutz. Das Naturschutzgesetz regelt auch, dass vor jedem Eingriff, egal ob Schnitt oder Fällung, immer sichergestellt werden muss, dass keine dauerhaften Nester und Bruthöhlen zerstört oder Tiere getötet werden. Dazu ist es notwendig, den Gehölzbestand auf sichtbare Nester, Baumhöhlen und Spalten zu untersuchen. Sind diese vorhanden, ist das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Gesetzliche Regelungen
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz, Art. 16 Bayrisches Naturschutzgesetz, § 44 Bundesnaturschutzgesetz