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Wann kann ich meinen Antrag digital einreichen?
Seit 01.01.2023 haben Sie die Möglichkeit, Ihren Bauantrag rein digital, also papierlos zu stellen. Für alle Anträge, die vor dem 01.01.2023 eingereicht werden, gilt noch das alte, papiergebundene Verfahren.
Für welche Verfahren gilt die Möglichkeit der digitalen Einreichung?
Seit 01.01.23 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:
Baurecht:
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Bauanträge (Art. 64 BayBO)
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Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
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Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
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Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
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Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
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Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
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Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren:
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Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
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Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
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Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
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Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht
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Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
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erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),
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Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
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Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren
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Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG).
Wie kann ich digital einreichen?
Die digitale Einreichung kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Dieser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann sich damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereit stehenden digitalen Antragsformulare, den sog. Online-Assistenten.
ACHTUNG: ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden.
Eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dokumente) per E-Mail an die Stadt Waldkraiburg ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen Sie Anträge weiterhin in Papierform einreichen.
Kann jede*r digital einreichen?
Nein, die digitale Einreichung ist nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Der Entwurfsverfasser muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.
Kann ich auch künftig noch in Papier einreichen?
Es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung! Natürlich können Sie Ihren Antrag auch in Papierform stellen.
Bisher hat neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nachbarn auf den Plänen unterschrieben - wie kann das digital funktionieren?
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend!
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen" - das muss nach der DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein.
Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.
Ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Die Nachbarunterschriften müssen dennoch eingeholt werden. Im virtuellen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen.
Ein Abdruck der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Zustimmung wurde nicht erteilt" angegeben wurden, zugestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewährt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und sehr verzögert unanfechtbar wird.
Was muss ich tun, um Pläne digital einzureichen?
Als Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang ins Bayernportal mit der BayernID sowie ein Kartenlesegerät oder alternativ eine Ausweis-App. Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen. Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier: (https://www.freistaat.bayern/hilfe)
Welche Dateiformate sind zulässig?
Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Wie kann ich Pläne nachreichen, wenn z.B. das Amt noch weitere Unterlagen von mir benötigt?
Sie reichen die Unterlagen wie auch den Antrag über das Bayernportal ein, die Unterlagen sind damit digital unterzeichnet.
Kann ich Unterlagen zu analog (in Papierform) eingereichten Anträgen auch virtuell nachreichen?
Bei in Papierform gestellten Anträgen, müssen aktuell die Unterlagen, die nagereicht werden, in Papierform abgegeben werden.
Bekomme ich dann meine Bescheide auch "nur" digital?
Die Baugenehmigung bzw. den Bescheid erhalten Sie nach wie vor in Papier, ebenso wie einen Satz der Pläne, selbst, wenn Sie diese nur papierlos eingereicht haben.
Entstehen dem Entwurfsverfasser oder Bauherrn zusätzliche Kosten?
Nein. Die Nutzung des Bayernportals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.