Stadt Waldkraiburg
Neue Friedhofs-App
Kostenfreie App zum Herunterladen
Heimatfriedhof.online ist das Portal, welches Sie
im Alltag über Todesanzeigen informiert und es
funktioniert für den Nutzer denkbar simpel. Nachdem
Neu für unsere Bürger!
das Bestattungsunternehmen einen Sterbefall
mit allen Terminen zur Bestattung eingetragen
hat, erscheint automatisch am Smartphone
eine Benachrichtigung. Sie können dabei selbst
bestimmen, von welchen Gemeinden und Friedhöfen
Sie die Infos haben möchten – von Ihrem
Wohnort, dem benachbarten Friedhof oder von
Ihrer ehemaligen Heimatgemeinde. Auf der Plattform
werden die Friedhöfe in der Gemeinde mit
den wichtigsten Informationen und Neuerungen
präsentiert. Die Webseite und App schaffen also
Stadt Waldkraiburg
Baumfällungs- und pflegearbeiten auf dem
Waldfriedhof
Seit Ende Januar gibt es auf dem Waldfriedhof viel zu tun: An fast 100 Bäumen werden Pflegearbeiten
wie das Entfernen von Totholz oder abgestorbenen
Ästen durchgeführt. Des Weiteren
müssen aufgrund von Schädlingsbefall weitere
31 Bäume gefällt werden. Vier Wochen werden
die Arbeiten andauern, die bis Ende Februar
aufgrund der Vogelbrutzeit abgeschlossen sein
müssen. Die Arbeiten sind notwendig, um die
Sicherheit der Besucher auf dem Waldfriedhof
garantieren zu können. Außerdem soll vermieden
werden, dass noch weitere Bäume von den
Schädlingen befallen und zerstört werden.
Neue Bäume werden im Laufe des Jahres nachgepflanzt.
Stadt Waldkraiburg, Umweltreferent Done Brunnhuber
Baumfällungen und Gehölzrückschnitt
eine schnelle und zuverlässige Möglichkeit im
Alltag über Sterbefälle informiert zu werden. Das
Portal ist für die Bürger zu 100% kostenfrei.
Der digitale Fortschritt erleichtert in vielfältiger
Weise den Alltag. Damit dieser neue Service für
die Bürger geboten werden kann, ist die Stadt
Waldkraiburg bei Heimatfriedhof.online dabei.
Auf www.heimatfriedhof.online finden Sie alle
Informationen. Sie können sich die App im App
Store (für iPhone) und im Google Play Store (für
Android) kostenfrei herunterladen.
Gehölze spielen im Naturhaushalt eine wichtige
Rolle. Sie bieten z.B. in ihren Zweigen, Höhlen
und Spalten Brutplatz für Vögel und Fledermäuse
und ihre Blüten und Blätter dienen vielen Insekten
als Nahrungsquelle.
Zum Schutz von Vögeln und allen anderen Gehölzbewohnern
regelt das Nuturschutzgesetz
deshalb, dass die Beseitigung von Hecken und
Feldgehölzen in der freien Natur ganzjährig verboten
ist. Erlaubt ist lediglich die bestandserhaltende
Nutzung im Winterhalbjahr von 1. Oktober
bis 28. Februar.
Im Sommerhalbjahr von 1. März bis 30. September
sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses zulässig.
Diese Regelung gilt auch für Hecken und Gebüsche
in Hausgärten.
Ist der Rückschnitt einer Hecke notwendig, werden
die Sträucher bei einer fachgerechten Pflege
in den Wintermonaten abschnittsweise „auf den
Stock“ gesetzt, das heißt so tief wie möglich abgeschnitten,
damit sie wieder neu austreiben
können. Pro Jahr dürfen nicht mehr als 1/5 bis
höchstens 1/3 der Hecke gepflegt werden, um
den Rückzugsraum für die Tierwelt zu erhalten.
Auch bei Feldgehölzen können im Winter einzelne
Bäume und Sträucher entfernt werden, der Bestand
muss aber erhalten bleiben.
Bäume in der freien Natur dürfen nur im Winterhalbjahr
von 1. Oktober bis 28. Februar gefällt
werden. Einzelbäume in Hausgärten unterliegen
nicht diesem strengen Schutz. Das Naturschutzgesetz
regelt auch, dass vor jedem Eingriff, egal
ob Schnitt oder Fällung, immer sichergestellt
werden muss, dass keine dauerhaften Nester und
Bruthöhlen zerstört oder Tiere getötet werden.
Glasverbot beim
Faschingsumzug
Am 22. Februar veranstaltet die Faschingsgesellschaft
Waldburgia auch in diesem
Jahr den Waldkraiburger Faschingszug mit
anschließenden Faschingstreiben.
Die Stadt Waldkraiburg wird erstmalig ein
Mitführungs- und Benutzungsverbot von
Glasbehältnissen für den gesamten Veranstaltungsbereich
einführen.
Das sogenannte „Glasverbot“ verbietet aus
Sicherheitsgründen das Mitführen und
Benutzen von allen Behältnissen, die aus
Glas hergestellt sind, wie z.B. Flaschen und
Gläser.
Dazu ist es notwendig, den Gehölzbestand auf
sichtbare Nester, Baumhöhlen und Spalten zu
untersuchen. Sind diese vorhanden, ist das weitere
Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
Gesetzliche Regelungen:
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz, Art.
16 Bayrisches Naturschutzgesetz, § 44 Bundesnaturschutzgesetz.
4 WALDKRAIBURG AKTUELL