Nach § 143 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist mit Rechtskraft der Sanierungssatzung, der "Sanierungsvermerk" in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke einzutragen. Die Eintragung erfolgt ohne Beteiligung des Eigentümers auf Antrag der Stadt.
Durch das Baugesetzbuch und die Sanierungssatzung wurde eine Genehmigungspflicht für eine Reihe von Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet festgesetzt.